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DI 2002 010

Regierungsrat — DI 2002 010

Zg Regierungsrat · 2002-06-19 · Deutsch ZG

Art. 84 Abs. 2 und 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG. – Organisatorische Aufhebung einer Sterbekasse mit konstant abnehmendem Restvermögen durch dessen vollumfängliche Übertragung auf einen Verein mit gleichem Zweck.

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G. Die Änderung der Organisation oder des Zwecks bzw. der Urkunde einer Vorsorgestiftung obliegt gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 61 f. BVG sowie gestützt auf § 4 lit. a) der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig hiefür ist im Kanton Zug das Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht (vgl. Bst. B). Dieses hat die vorliegenden Unterlagen geprüft. Sie geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die vom Stiftungsrat am 2. Juni 1997 beschlossenen und weiterhin geltenden Anlagerichtlinien sowie die Jahresrechnung pro 2001 können zur Kenntnis genommen und der Umwandlung der Stiftung in eine klassische Stiftung kann zugestimmt bzw. die Neufassung der Stiftungsurkunde genehmigt werden. ABVSA 28. Mai 2002 Art. 84 Abs. 2 und 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG. – Organisatorische Aufhebung einer Sterbekasse mit konstant abnehmendem Restvermögen durch dessen vollumfängliche Übertragung auf einen Verein mit gleichem Zweck. A. Unter dem Namen «Stiftung Sterbekasse ...» (nachfolgend «Stiftung») mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 21. Juli 1955 er- richtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR. Die Stiftung bezweckt die Gewährung von Sterbegeldern an die Hinter- lassenen der Vereinsmitglieder im Sinne von Art. 9–14 der Vereinsstatuten. B. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehen- den Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der beruf- lichen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Schon seit Jahren wies die Kontrollstelle auf die Überalterung des Ver- sichertenbestandes der Kasse hin, welche es dringend notwendig mache, das bestehende Finanzierungsverfahren und/oder die Leistungen (Sterbegel- der) anzupassen. Das ABVSA legte dem Stiftungsrat mit Schreiben vom

13. September 1999 nahe, dieser Problematik unbedingt die notwendige Be- achtung zu schenken. Es forderte ihn gleichzeitig auf, konkrete Massnahmen ins Auge zu fassen und im Rahmen der nächsten Berichterstattung den entsprechenden Aufschluss zu erteilen. Anlässlich einer Besprechung vom

24. November 2000 der Kontrollstelle mit dem ABVSA wurden verschiede- ne Möglichkeiten für das weitere Vorgehen besprochen. Als Vorschlag zu- handen des Stiftungsrates ergab sich dabei eine Übertragung des Stiftungs- 283

vermögens auf den Verein Sterbekasse (nachfolgend «Verein») mit Sitz in Zug und anschliessend die organisatorische Aufhebung der Stiftung. Der Verein verfolgt einen der Stiftung analogen Zweck. Im Zusammenhang mit der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Jahres- rechnung pro 2000 erhielt das ABVSA u. a. das Protokoll der Stiftungsrats- sitzung vom 3. Oktober 2001. Danach beschloss der Stiftungsrat, das Stif- tungsvermögen per 31. Dezember 2000 vollumfänglich auf den Verein zu übertragen. Das ABVSA nahm mit Schreiben vom 6. Februar 2002 von der Jahresrechnung pro 2000 mit einem Stiftungsvermögen von Fr. 292’176.15 ohne besondere Bemerkungen Kenntnis. Nachdem dem ABVSA bis 12. April 2002 weder eine eigentliche Liquida- tionsbilanz per 31. Dezember 2000 noch eine Bestätigung der Kontrollstelle über die korrekte Vermögensübertragung auf den Verein vorlag, damit die Stiftung aufgehoben und dem Handelsregisteramt zur Löschung angezeigt werden konnte, wurde die Kontrollstelle gleichentags auf diesen Ausstand hingewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2002 bestätigte diese dem ABVSA den korrekten Vollzug der Vermögensübertragung auf den Verein per

31. Dezember 2000. D. Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich von Gesetzes we- gen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB). Dar- über hinaus kennt die Praxis die organisatorische Aufhebung, die vor allem bei Strukturänderungen bei der Stifterfirma oder bei der angeschlossenen Arbeitgeberfirma oder bei der Reorganisation deren Personalvorsorge vorge- nommen wird. Gemeinsames Merkmal aller dieser Aufhebungsfälle ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen weiterhin dem ihm zugedachten Zweck und demselben Destinatärkreis wie bisher dient, wenn auch unter an- derer Trägerschaft. Die organisatorische Aufhebung aufgrund einer globalen Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger ist zulässig, wenn sie im Interesse einer besseren Erfüllung des Stiftungszweckes liegt, aus wichti- gen Gründen als geboten erscheint und insbesondere keine Drittrechte – na- mentlich Destinatärrechte – verletzt. Wird das Stiftungsvermögen mit allen Rechten und Pflichten gesamthaft auf eine andere Vorsorgeeinrichtung über- tragen, hat sich die Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass keine Destinatär- rechte beeinträchtigt werden. Durch die Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven (je Fr. 292’176.15) bzw. Rechte und Pflichten per 31. Dezember 2000 auf den Verein Sterbekas- se, Zug, (übernehmender Rechtsträger) ist die Stiftung mittellos und ihr Zweck unerreichbar geworden. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht hat die ihm eingereichten vollständigen Unterlagen geprüft und dabei festgestellt, dass die wohlerworbenen Rechte der Versicherten gewahrt bleiben. Es kann der vom Stiftungsrat beantragten Vermögensübertragung und der organisatorischen Aufhebung der Stiftung zustimmen. ABVSA 19. Juni 2002 284